Ermittlungen im Bereich der Wirtschaftskriminalität
- Erpressung
- Betrug
- Insolvenzdelikte
- Finanzierungsdelikte
- Anlagebetrug / Untreue im Zusammenhang mit Kapitalanlagen
- Wettbewerbsdelikte / Markenrechtsverletzungen
In der Regel ist das Ziel der Ermittlungen, beweiserhebliche / forensiche Fakten zu generieren die dazu geeignet sind, den oder die Täter zu identifizieren und eine Regulierung des entstandenen Schadens gegenüber dem, der oder den Geschädigten herbei zu führen.
Abhörsicherheit
Damit ist oft zunächst eine technische Überprüfung der privaten und geschäftlichen Räumichkeiten , sowie der verwendeten Kommunikationsmittel auf Abhörsicherheit verbunden. Die beste Ermittlung nützt wenig, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Gegenseite über jeden geplanten Schritt im Vorfeld informiert ist.
Hintergründe
In Deutschland existiert zur Beschreibung der Wirtschaftskriminalität keine Legaldefinition.
So bedient sich daher z.B. die Polizei bei der Zuordnung von Straftaten zur Wirtschaftskriminalität des Kataloges des Paragraph 74c Abs. 1 Nr. 1-6b Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Die polizeilichen Daten können das tatsächliche Ausmaß der Wirtschaftskriminalität aber nur eingeschränkt wiedergeben. Dies liegt zum einen daran, dass in den polizeilichen Statistiken Wirtschaftsstraftaten nicht erfasst sind, die von Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden unmittelbar und ohne Beteiligung der Polizei bearbeitet wurden (z.B. Arbeitsdelikte und Subventionsbetrug). Zum anderen ist im Hinblick auf die Interessenlage der Opfer (z.B. bei Anlage von „Schwarzgeldern“ oder Befürchten eines Imageverlusts) von einem in Teilbereichen gering ausgeprägten Anzeigeverhalten und damit verbunden von einem großen Dunkelfeld auszugehen.
Neben den entstandenen monetär darstellbaren Schäden, müssen auch die durch das kriminelle Handeln verursachten immateriellen Schäden betrachtet werden. Da diese Schäden statistisch nicht zu beziffern sind und diesbezügliche Einschätzungen stark divergieren, ist eine belastbare Aussage hierzu nicht möglich.
Unstrittig ist jedoch, dass gerade die nicht quantifizierbaren immateriellen Schäden wesentliche Faktoren für die Bewertung des Schadenpotenzials der Wirtschaftskriminalität sind.
Untreuevorwurf
Bei wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungen stehen meist die klassischen Straftatbestände des Betruges (§ 263 StGB) und der Untreue (§ 266 StGB) im Mittelpunkt. Sie sind nach wie vor die Grundtypen der Wirtschaftsdelikte.
Während der Betrugstatbestand insbesondere in Zusammenhang mit dem Ein- und Verkauf und der Abrechnung von Waren und Dienstleistungen sowie der Kapitalbeschaffung eine Rolle spielt, hat sich der Vorwurf der Untreue zu einem Einfallstor für strafrechtliche Untersuchungen wirtschaftlichen Verhaltens fast jeder Art entwickelt.
Untreuevorwürfe treffen Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder von GmbH bzw. Aktiengesellschaften ebenso, wie Angestellte, die zu ihrem Unternehmen in einem besonderen Treueverhältnis stehen und es durch pflichtwidriges Verhalten geschädigt haben sollen.
Der Tatbestand der Untreue bietet aufgrund seiner „sehr breiten“ Definition, sehr oft Anlass zur Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen, bei denen es zunächst nur um das ohnehin schon risikobehafte wirtschaftliches Handeln, konkret also um angeblich wirtschaftlich nicht sinnvolle oder zu hohe Ausgaben oder um die unterlassene Realisierung von Gewinnchancen geht.
Ein Anfangsverdacht, der für die Aufnahme von Ermittlungen genügt, findet sich so also fast immer.
Die Folgen
- Wettbewerbsverzerrung durch Wettbewerbsvorsprünge des mit unlauteren Mitteln arbeitenden Wirtschaftsstraftäters
- Gefahr, dass infolge finanzieller Abhängigkeit und Verflechtung bei einem wirtschaftlichen Zusammenbruch auch jene Geschäftspartner betroffen sein können, die an den kriminellen Handlungen der Täter keinen Anteil hatten
- Gesundheitliche Gefährdungen und Schädigung Einzelner als Folge von Verstößen gegen das Lebens- und Arzneimittelgesetz, gegen das Arbeitsschutzrecht, das Umweltstrafrecht und gegen Markenrechte
- Nicht unerhebliche Reputationsverluste von einzelnen Unternehmen oder auch ganzen Wirtschaftszweigen
- Mögliche Vertrauensverluste in die Funkionsfähigkeit der bestehenden Wirtschaftsordnung